Regelung der Weiterbeschäftigung von Personen im Kontrollbereich, die die Berufslebensdosis von 400 mSv überschreiten (§ 88 (10) StrlSchV)

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 128. Sitzung der SSK am 08./09.12.1994

Veröffentlicht im BAnz Nr. 240 vom 21.12.1995

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