Kernkraftwerk Greifswald (KGR), Blöcke 1 bis 6, Stillegung der Anlage mit Abbau von Anlagenteilen

Gemeinsame Stellungnahme der RSK und der SSK

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 130. Sitzung der SSK am 27./28.04.1995

Kurzinformationen

Das BMU beauftragte die SSK und die RSK mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu den für die 1. Stillegungsgenehmigung beantragten Maßnahmen und zum Stillegungskonzept insgesamt. Das betrifft im wesentlichen die Stillegung der Anlage KGR und den Abbau von Anlagenteilen aus dem Maschinenhaus, der Blöcke 1 bis 4 sowie von Anlagenteilen aus dem Kontrollbereich des Blocks 5 und einiger nicht radioaktiver Anlagenteile aus dem Block 6.

Der Ausschuß „Strahlenschutz bei kerntechnischen Anlagen “der SSK hat zur Vorbereitung einer Stellungnahme insbesondere folgende Aspekte untersucht: Strahlenschutz des Personals (Schutz vor äußerer Bestrahlung, Kontamination und Inkorporation radioaktiver Stoffe), Strahlenexposition in der Umgebung sowie anzuwendende Freigabekriterien bei der Entsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle.

Die SSK überzeugte sich davon, daß die geplanten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung während der Stillegung und des Abbaus, bei Berücksichtigung der von den Sachverständigen dargelegten Bedingungen, den zu stellenden Forderungen entsprechen. Die durch die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser und Luft bedingte Strahlenexposition liegt unter den Dosisgrenzwerten des § 45 StrlSchV. Die berechneten Dosiswerte bei Störfällen liegen unter den Planungsrichtwerten des § 28 Abs. 3 StrlSchV. Flächen und Bereiche mit Altlasten sind ausreichend abzutragen bzw. zu dekontaminieren.

Hinsichtlich der Entsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle wurden die SSK-Empfehlungen zu den „Strahlenschutzgrundsätzen zur schadlosen Wiederverwertung und Wiederverwendung von schwachradioaktivem Stahl und Eisen bzw. Nichteisenmetall aus Kernkraftwerken“ von 1987 bzw. 1992 und für Abfälle mit geringfügiger spezifischer Aktivität zur Beseitigung wie gewöhnliche Abfälle der entsprechende Entwurf der SSK-Empfehlung vom 08.12.1994 „Zur Festlegung von Freigabekriterien und Freigabeverfahren von Abfällen mit geringfügiger spezifischer Aktivität zur Beseitigung wie gewöhnliche Abfälle“ zugrundegelegt.

Die SSK und RSK stellten gemeinsam fest, daß die Antragstellerin die für die Stillegung und den Abbau erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Das vorgelegte Konzept für die Stillegung und den Abbau wurde von der SSK und der RSK als in seinen einzelnen Schritten folgerichtig aufgebaut und sicherheitsgerichtet beurteilt.


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