Verfahren und Kriterien für die Freigabe von Gebäuden mit geringfügiger Radioaktivität zum Abriß oder zur Weiternutzung

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 134. Sitzung der SSK am 07./08.12.1995

Veröffentlicht im BAnz Nr. 64 vom 30.03.1996

Kurzinformationen

Die in der gleichnamigen Empfehlung enthaltenen Verfahren und Kriterien beziehen sich auf Gebäude kerntechnischer Anlagen sowie Gebäude, in denen ein genehmigungspflichtiger Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen stattgefunden hat. Die Empfehlung gilt nicht für losen Bauschutt und nicht für die Sanierung bergbaulicher Hinterlassenschaften.

Die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) empfiehlt als Grundlage für die Exposition aus verschiedenen Anwendungsgebieten eine Beschränkung auf die jährliche effektive Dosis für Einzelpersonen von einigen 10 Mikrosievert. Diese Dosis kann als vernachlässigbar angesehen werden. Da eine Einzelperson aus verschiedenen Anwendungsbereichen exponiert werden kann, empfiehlt die IAEO eine Beschränkung der Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert in einem Jahr für eine einzelne Praktik. Auf dieser Basis wird von der SSK der Begriff „geringfügige Aktivität“ als Maßstab für eine Freigabe übernommen.

Die folgenden Freigabekriterien für kontaminierte Gebäude sind zu erfüllen:

  1. Die Kontamination der Gebäude überschreitet nicht die Grenzwerte der Flächenkontamination gemäß Anlage IX, Spalte 4 der StrlSchV in der Fassung von 1989. Die Flächenkontamination der Gebäude wird als Verhältnis zwischen der Summe der festhaftenden, nicht-festhaftenden und eingedrungenen Aktivität, die sich unter der freizumessenden Fläche befindet, und der freizumessenden Fläche berechnet. Die Mittelungsfläche soll 1 m² nicht überschreiten.
  2. Ist sichergestellt, daß das Gebäude nach der Freigabe abgerissen wird, darf die Mittelungsfläche auch größer als 1 m² sein. Dabei darf sich die Mittelungsfläche aus einzelnen zusammenhängenden Flächen, wie z.B. Wänden, Decken oder Böden zusammensetzen. Die Entscheidungsmessungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.
  3. Aktivitäten natürlicher Radionuklide werden nicht berücksichtigt, sofern diese Aktivitäten nicht Gegenstand des genehmigungspflichtigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen sind.


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