Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus genehmigungspflichtigem Umgang

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 147. Sitzung der SSK am 03./04.07.1997

Veröffentlicht im BAnz Nr. 211 vom 12.11.1997

Kurzinformationen

Die bisherigen Genehmigungsverfahren für die Freigabe von Bodenflächen wurden in der Vergangenheit von den zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder unterschiedlich gehandhabt. Um bundeseinheitliche Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen vorzugeben, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Strahlenschutzkommission um eine entsprechende Empfehlung gebeten.

Der Ausschuß "Strahlenschutz bei radioaktiven Abfällen und Reststoffen" hat unter Beteiligung des Ausschusses "Strahlenschutz bei kerntechnischen Anlagen" einen entsprechenden Entwurf vorbereitet, der von der SSK in der 147. Sitzung am 3./4. Juli 1997 verabschiedet wurde.

Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Freigabe von geringfügig kontaminierten Flächen aus genehmigungspflichtigem Umgang mit radioaktiven Stoffen. Die Empfehlung gilt nicht für Interventionsfälle und die Sanierung bergbaulicher Hinterlassenschaften.

Voraussetzung für eine Freigabe ist der Nachweis, daß entsprechend den Empfehlungen der IAEO eine vorhandene Kontamination geringfügig ist. Ein wesentliches Kriterium für die Freigabe ist der Nachweis der Einhaltung eines Expositions-Richtwertes von 10 µSv in einem Jahr, der durch entsprechende Berechnungen zu erbringen ist.

Bei der Dosisberechnung sind Vorbelastungen durch die natürliche Radioaktivität der Böden in der Umgebung und durch Kontaminationen, z.B. durch Ablagerungen infolge der Kernwaffenversuche und des Unfalls im KKW Tschernobyl oder durch die Düngung landwirtschaftlicher Flächen nicht zu berücksichtigen.

In der Empfehlung werden Einzelheiten zur Durchführung der geforderten Dosisberechnungen bzw. zur Ermittlung der abzuziehenden Vorbelastungen und zur Auswahl von Vergleichsflächen in der Umgebung angegeben.

Weitere Freigabekriterien beziehen sich auf Ausnahmetatbestände, wie z.B. Nutzungseinschränkungen. Schließlich werden die erforderlichen Schritte bei der Freigabe erläutert.


© Strahlenschutzkommission