Forschungsreaktor München II: Errichtung und nichtnukleare Inbetriebsetzung - 2. Teilgenehmigung

Gemeinsame Empfehlung von RSK und SSK

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 147. Sitzung der SSK am 03./04.07.1997

Veröffentlicht im BAnz Nr. 236 vom 17.12.1997

Kurzinformationen

Zur 1. Teilgenehmigung für den Forschungsreaktor München II (FRM-II) hatten die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und die Strahlenschutzkommission am 27.09.1995 eine gemeinsame Empfehlung zum Standort, zum Sicherheitskonzept und zu den strahlenschutztechnischen Aspekten abgegeben (Bundesanzeiger vom 7.2.1996, Nr. 26a).

Zur Vorbereitung der bundesaufsichtlichen Stellungnahme zur 2. Teilgenehmigung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die RSK und die SSK wiederum um eine gemeinsame Empfehlung gebeten.

Die Beratung und Bewertung durch die SSK und den Ausschuß "Strahlenschutz bei kerntechnischen Anlagen" (vorbereitend) umfaßte im einzelnen folgende Bereiche:

  • Strahlenschutz des Personals (bautechnische Auslegung und Abschirmung sowie Einteilung der Räume),
  • Strahlungs- und Aktivitätsüberwachung,
  • Strahlenschutzaspekte bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle und Reststoffe.

Die SSK stellte in dem den Strahlenschutz betreffenden Teil der gemeinsamen Empfehlung, den sie in ihrer 147. Sitzung am 3./4. Juli 1997 verabschiedet hat, im einzelnen fest, daß die Auslegung der Abschirmung nach den vorliegenden Daten ausreichend bemessen und geeignet ist, zusammen mit den organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen einen ausreichenden Strahlenschutz des Personals sicherzustellen.

Die SSK hat gegen die vorgesehene strahlenschutztechnische Einteilung der Räume sowie gegen die vorgesehene Strahlungs- und Aktivitätsüberwachung keine Einwände.

Gegen die vorgesehene Entsorgung radioaktiver Abfälle und Reststoffe hat die SSK keine sicherheitstechnischen Bedenken. Für die weitere Begutachtung und die Genehmigung des künftigen Betriebes (3. Teilgenehmigung) sind jedoch die Aspekte der Strahlenschutzoptimierung des Abtransportes der Abfälle sowie bestimmter dosisintensiver Arbeitsabläufe zu beachten.

RSK und SSK haben gegen die vorgesehenen Auslegungen, Ausstattungen und Maßnahmen - unter Berücksichtigung der festgehaltenen Anregungen - keine sicherheitstechnischen bzw. radiologischen Bedenken.


© Strahlenschutzkommission