Nachsorge für Patienten nach Strahlenbehandlung

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 151. Sitzung der SSK am 11./12.02.1998

Veröffentlicht im BAnz Nr. 144 vom 06.08.1998

Kurzinformationen

Aus der Sicht des Strahlenschutzes ist eine therapeutische Strahlenanwendung zu medizinischen Zwecken nur nach strenger Indikationsstellung gerechtfertigt. Aufgrund der Strahlenschutzverordnung muß der strahlenanwendende, fachkundige Arzt sicherstellen, daß "Dosis und Dosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft" entsprechen.

Wegen des oft monate- bis jahrelangen Intervalls zwischen Strahlenapplikation und Behandlungseffekt einschließlich möglicher Nebenwirkungen kann der strahlenanwendende Arzt zum Zeitpunkt der Strahlentherapie nicht sofort erkennen, ob das von ihm angestrebte Behandlungsziel auch erreicht wird. Deshalb sind bei strahlenbehandelten Patienten nachsorgende Untersuchungen über einen längeren Zeitraum unumgänglich.

Die Nachsorge von strahlenbehandelten Patienten hat das Ziel, Nebenwirkungen der Strahlenbehandlung rechtzeitig zu erfassen und diese einer adäquaten Behandlung zuzuführen. Insbesondere dient sie der Beurteilung der Effektivität der Strahlentherapie, und zwar nicht nur bei den einzelnen Patienten, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über zukünftige Behandlungsformen. Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist der strahlenanwendende Arzt zur Nachsorge verpflichtet.

Wegen der derzeit üblichen Situation der Durchführung der Nachsorge durch einen Hausarzt, der bezüglich der Strahlenanwendung und deren Folgen oft nicht sachkundig ist, hat die Strahlenschutzkommission in ihrer Sitzung am 11./12. Februar eine Empfehlung zur Änderung der "Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin" verabschiedet, in der die angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt werden.


© Strahlenschutzkommission