Gefahren durch Laserpointer

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 152. Sitzung der SSK am 23./24.04.1998

Veröffentlicht im BAnz Nr. 144 vom 06.08.1998

Kurzinformationen

Strahlen aus Laserpointern können am Auge Schäden, wie Ödeme (Wassereinlagerungen) im Bereich des Punktes des schärfsten Sehens und Verbrennungsnarben in der Netzhaut, verursachen. Zunehmend wird ein unsachgemäßer Gebrauch dieses technischen Gerätes in der Hand von Kindern und Jugendlichen beobachtet, u. a. auch, um sich selbst bzw. andere zu blenden oder um Mutproben zu veranstalten. Von Augenärzten wurden nach unsachgemäßem Gebrauch von Laserpointern in letzter Zeit vermehrt die oben beschriebenen Schäden beobachtet.

Aus diesen Gründen hat die Strahlenschutzkommission u. a. empfohlen,

  • nur Laserpointer zu verwenden, die nach Klasse 2 klassifiziert sind, und deren Leistung damit 1 mW nicht überschreitet,
  • Laserpointer richtig zu klassifizieren und deutlich zu kennzeichnen sowie die Gebrauchsanleitung mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen,
  • Laserpointer wegen ihres Gefährdungspotentials nicht als Spielzeug zu verwenden und
  • von Seiten der Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß Laserpointer der Klasse 3B vom Markt genommen werden, da sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen.

Außerdem warnt die SSK davor, bei der Anwendung von Laserpointern den Laserstrahl auf Personen zu richten, da die Gefahr einer Augenschädigung besteht.


© Strahlenschutzkommission