Diagnostische Referenzwerte in der Nuklearmedizin

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 167. Sitzung der SSK am 06./07.07.2000

Veröffentlicht im BAnz Nr. 164 vom 01.09.2001

Kurzinformationen

In der Richtlinie 97/43/EURATOM vom 30.06.97 ist unter dem Stichwort "Optimierung" festgelegt, dass „ ... die Mitgliedsstaaten die Erstellung und Anwendung diagnostischer Referenzwerte für strahlendiagnostische Untersuchungen ... und die Verfügbarkeit einer entsprechenden Anleitung unter Berücksichtigung europäischer diagnostischer Referenzwerte, sofern vorhanden, fördern. Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass bei jeder beständigen Überschreitung von diagnostischen Referenzwerten geeignete lokale Überprüfungen vorgenommen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen getroffen werden.“ In dieser Richtlinie werden diagnostische Referenzwerte als „Dosiswerte bei strahlendiagnostischen medizinischen Anwendungen oder - im Falle von Radiopharmaka - Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patienten mit Standardmaßen oder an Standardphantomen für allgemein definierte Arten von Ausrüstung“ definiert.

In diesem Zusammenhang befasste sich die Expertenkommission nach Art. 31 des EURATOM-Vertrags ausführlich mit "Leitlinien für diagnostische Referenzwerte bei medizinischen Strahlenexpositionen" und schlug vor, dass die Referenzwerte in der nuklearmedizinischen Diagnostik in verabreichten Aktivitäten (MBq) angegeben werden, die für eine gute Bildqualität bei einem Standardverfahren notwendig sind. Es wird empfohlen, dass dieser Aktivitätswert bei einer bestimmten Untersuchungsart in Standardsituationen verabreicht wird.

In diesem Sinne wurden von Experten des Ausschusses "Strahlenschutz in der Medizin" der Strahlenschutzkommission Vorschläge für Referenzaktivitätswerte in der nuklearmedizinischen Diagnostik zusammengestellt. Die Werte beziehen sich auf die nach der Häufigkeitsverteilung nuklearmedizinischer Untersuchungsverfahren im Jahre 1997 in Deutschland häufigsten Untersuchungsmethoden; mit der Liste sind über 95 % aller in der Routinediagnostik anfallenden nuklearmedizinischen Untersuchungen abgedeckt. Des Weiteren sind die Verfahren mit der höchsten Exposition enthalten. Die Liste sollte gemäß den Empfehlungen der Expertenkommission nach Art. 31 des EURATOM-Vertrags regelmäßig aktualisiert werden. Ebenfalls den Empfehlungen der Expertenkommission folgend, sollte bei Kindern die verabreichte Aktivität in Relation zum Erwachsenenwert als Bruchteil der verabreichten Erwachsenen-Aktivität in Bezug auf das Körpergewicht der Kinder festgelegt werden, wobei eine Mindestaktivität von 1/10 des Erwachsenenwerts zu verabreichen ist, da andernfalls die Aufnahmezeiten bei Kindern so lange ausfallen können, dass eine entsprechende Ruhigstellung problematisch wird.

Ergänzend stellt die Strahlenschutzkommission fest, dass der Aktivitätsbedarf für eine bestimmte nuklearmedizinische Untersuchung nicht nur unter dem Minimierungsgebot des Strahlenschutzes gesehen werden darf. Höhere Aktivitäten können unter Umständen erforderlich werden zur Optimierung der Bildgebung bei adipösen Patienten oder Patienten mit eingeschränkter Organfunktion. Darüber hinaus können höhere Aktivitäten in bestimmten Fällen nötig sein, um Bewegungsartefakte bei unruhigen Patienten (Kinder!) zu vermeiden oder die Lagerungsdauer bei Schwerkranken zu verkürzen. In den genannten Situationen ist die mit der Verwendung höherer Aktivitäten verbundene Strahlenexposition mit dem individuellen Nutzen für den Patienten zu rechtfertigen.


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