Kurzinformationen
Mit der Novellierung der Röntgenverordnung (RöV) werden die Richtlinien 96/29/EURATOM und 97/43/EURATOM in deutsches Recht umgesetzt, soweit diese den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen betreffen. In diesem Zusammenhang wurde am 6. Juni 2000 durch das BMU eine Sachverständigen-Anhörung durchgeführt, in der die Mitglieder der Strahlenschutzkommission zusammen mit denen des Ausschusses "Strahlenschutz in der Medizin" Hinweise und Vorschläge als Anregungen für notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen im Rahmen des Novellierungsverfahrens gaben.
Die Beratung betraf folgende Schwerpunkte:
- Teleradiologie
Die Kommission sah die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Voraussetzungen für die Genehmigung zum teleradiologischen Einsatz und der Bedingungen für die Anwendung der Teleradiologie als sachgerecht an. Es wurde jedoch ausdrücklich betont, dass teleradiologische Untersuchungen auf den Not- oder Bereitschaftsdienst im Rahmen regionaler Bindungen zu beschränken sind und deren Notwendigkeit ausreichend und plausibel dokumentiert werden muss.
- Übernahme der Röntgentherapie in die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Die Kommission schlug vor, die Regelungen der StrlSchV für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und deren Anwendung am Menschen auch auf Röntgentherapiegeräte anzuwenden. Damit würde eine Angleichung der Standards bezüglich der Fachkunde des Personals, der Qualitätssicherung und der Dokumentation erreicht und bezweckt, dass ein Arzt aus dem gesamten Spektrum der Therapiemöglichkeiten die für den Patienten optimale Therapie bei gleichem Standard auswählen kann.
- Festlegung der Messgrößen bei Bauartzulassungen
Die Kommission sprach sich dafür aus, als Größe für die Begrenzung der Gehäusedurchlass-Strahlung von Röntgenstrahlern, Hoch- und Vollschutzgeräten und von Schulröntgengeräten weiterhin die Äquivalentdosis und nicht die Luft-Kerma zu verwenden und die bisherigen Begrenzungswerte auch unter Verwendung der neuen Messgrößen beizubehalten.
- Regelungsbedarf für die Nutzung von CT zur Planung der Strahlentherapie mit Beschleunigern und Gamma-Bestrahlungseinrichtungen
Bei der Anwendung von CT-Geräten ausschließlich für die Planung einer Strahlentherapie (Therapieplanungsgeräte und Simulatoren) sprach sich die Strahlenschutzkommission für den Beibehalt der Zuständigkeit der RöV aus. Die Fachkunde sollte in der Fachkunderichtlinie RöV/Medizin analog zur Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" geregelt werden.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge schlug die Kommission vor, den Begriff "arbeitsmedizinische Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen" zu verwenden. Weiterhin unterstützte sie die Forderung, dass Röntgenuntersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nur unter besonderer Rechtfertigung angeordnet werden dürfen.
- Qualitätssicherung
Die Kommission unterstützte die Ausführungen der RöV zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen und wies auf die Notwendigkeit der Stärkung der ärztlichen Stellen hin.
- Medizinphysik-Experten
Die Kommission sprach sich bezüglich der Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM dafür aus, im Sinne der Richtlinie je nach Gefährdungspotential die Notwendigkeit (enge Mitarbeit), Verfügbarkeit oder Beratung durch einen Medizinphysik-Experten vorzuschreiben.
- Forschung
Die Kommission sah Diskussionsbedarf bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Forschung am Menschen und befürwortete eine praktikablere Regelung.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme zum o. g. Entwurf der Novelle der Röntgenverordnung in der 168. Sitzung am 14. September 2000 verabschiedet.