Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereiches (§ 44 StrlSchV)

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 177. Sitzung der SSK am 28.02./01.03.2002

Veröffentlicht im BAnz Nr. 143a vom 03.08.2002

Kurzinformationen

Mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) im Jahr 2001 wurden auch die Vorschriften zur Kontaminationskontrolle wesentlich geändert. So wurden anstelle der Grenzwerte der Flächenkontamination ein neuer, nuklidspezifischer Satz von Werten für die Oberflächenkontamination sowie massenspezifische Werte für die Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen eingeführt. Als Dosiskonzept wurde für die Herleitung dieser Werte das so genannte de-minimis-Konzept verwendet, wonach eine Dosis im Bereich von einigen 10 µSv als nicht regelungswürdig eingestuft wird. Aufgrund dieser Änderungen war eine Überarbeitung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 9./10. Dezember 1993 zu den "Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereiches" notwendig. Bei der Überarbeitung wurden darüber hinaus Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik berücksichtigt. Die jetzt vorliegende Empfehlung ersetzt die gleichnamige Empfehlung der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 1993.

Beim Verlassen eines Kontrollbereichs, in dem mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sind Personen und bewegliche Gegenstände grundsätzlich auf Kontamination zu prüfen (§ 44 StrlSchV). Die Empfehlung enthält die Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle. Hierzu werden Anforderungen sowohl an das Verfahren zur Kontaminationskontrolle als auch an die Geräte gestellt, die zur Messung der Oberflächenkontamination an Personen und an beweglichen Gegenständen beim Ausschleusen aus einem Kontrollbereich verwendet werden. Zur Feststellung der Eignung von Messgeräten wird jetzt eine größere Anzahl von Prüfstrahlern genannt, wobei für Betastrahler drei Energiebereiche zu beachten sind. Bei der Prüfung sind geänderte Abstände zum Detektor zu beachten, die der tatsächlichen Kontaminationskontrolle besser entsprechen.

Die Anforderungen an die Kontaminationskontrolle am Kontrollbereichsausgang sind direkt abhängig von den Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung im Kontrollbereich. Werden bereits aufgrund von organisatorischen Festlegungen sowie zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen im Kontrollbereich Verschleppungen von radioaktiven Stoffen bis zum Kontrollbereichsausgang weitgehend vermieden, so kann der Aufwand zur Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Kontrollbereiches entsprechend reduziert werden.

Darüber hinaus soll beachtet werden:

  • eine weitgehende Trennung von Privat- und Kontrollbereichskleidung,
  • die regelmäßige Prüfung von solchen Bereichen außerhalb des Kontrollbereiches, die an die Schleusbereiche angrenzen, sowie
  • die Pflicht, den Strahlenschutzbeauftragten oder eine von ihm benannte Person bei Feststellung von Kontaminationen am Kontrollbereichsausgang umgehend zu informieren.

Als repräsentative Messfläche für die Kontaminationskontrolle an Personen ist nun vorrangig der Ganzkörper zu verwenden, sofern nicht durch Personenschutzmaßnahmen, Arbeitsbedingungen oder aufgrund von Erfahrungswerten Kontaminationen bestimmter Körperpartien ausreichend vermieden werden können.

Für Messungen nach § 44 StrlSchV sollen Kontaminationsmessgeräte verwendet werden, die den Anforderungen dieser Empfehlung entsprechen. Ein solches Kontaminationsmessgerät soll in der Lage sein, bei der Kontaminationskontrolle an Personen bzw. bei der Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen für die meisten Radionuklide flächenbezogene Aktivitäten in Höhe der Werte der Oberflächenkontamination gemäß Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV nachzuweisen. Für einige Radionuklide, die in der Praxis der Kontaminationskontrolle schwer nachweisbar sind, kann dies nicht gewährleistet werden. Die Empfehlung gibt an, wie in solchen Fällen (für Tritium, Alphastrahler und sonstige schwer nachweisbare Radionuklide) alternativ zu verfahren ist. Darüber hinaus werden Maßnahmen für den Fall eines Überschreitens der am Messgerät eingestellten Alarmschwelle angeführt und Empfehlungen zur Beurteilung der radiologischen Relevanz einer festgestellten Hautkontamination gegeben.

Hinsichtlich der Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen werden Empfehlungen zur Kontrolle der Oberflächenkontamination und der spezifischen Aktivität gegeben. Die Empfehlungen zur Kontrolle der Oberflächenkontamination durch indirekte Messung orientieren sich dabei an der DIN ISO 7503, während für die direkte Messung ebenfalls die Kriterien für die Eignung des Messgerätes bei der Personenkontrolle angewendet werden sollen. Darüber hinaus werden mehrere Verfahren genannt, um auch eine Kontrolle der spezifischen Aktivität entsprechend den messtechnischen Randbedingungen zu berücksichtigen.

Die Empfehlung ist nicht bestimmt für die Kontaminationskontrolle an Gegenständen, die aus einem Kontrollbereich zum Zwecke eines direkt anschließenden Beförderungsvorganges als Gefahrgut nach § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz Klasse 7 ausgeschleust werden sollen. Hierfür sind die Vorschriften in den Verordnungen zu beachten, die Beförderungsvorgänge betreffen. Die Empfehlung ist weiterhin nicht bestimmt für die Freigabe von Gegenständen nach § 29 StrlSchV und für die Abgabe von radioaktiven Stoffen nach § 69 StrlSchV.

Die neue Empfehlung ist von einer Arbeitsgruppe des Ausschusses "Strahlenschutztechnik" der Strahlenschutzkommission erarbeitet worden. Die Strahlenschutzkommission hat die Empfehlung in der 177. Sitzung am 28. Februar / 01. März 2002 verabschiedet. Es ist beabsichtigt, die Empfehlung als Heft 34 in der Reihe „Berichte der Strahlenschutzkommission“ zu veröffentlichen.


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