Vorschlag für Anforderungen an die Bauartzulassung von Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 177. Sitzung der SSK am 28.02./01.03.2002

Kurzinformationen

Von einer Arbeitsgruppe des Ausschusses "Strahlenschutztechnik" der Strahlenschutzkommission wurde ein Vorschlag für Anforderungen an die Bauartzulassung von Vorrichtungen erarbeitet, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind.

Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, können gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Anlage I Teil B Nr. 4 StrlSchV genehmigungsfrei verwendet werden, wenn der Strahlenschutz durch Konstruktion, Beschaffenheit und Funktion gewährleistet wird und die Bauart nach § 25 i.V. m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen wurde. In dem vorliegenden Vorschlag werden Kriterien für die Bauartzulassung derartiger Vorrichtungen aufgestellt. Konstruktion und Beschaffenheit der Vorrichtungen sollen Belastungen abdecken, die durch die geplanten und vorgegebenen langfristigen Einsatzbedingungen und durch Handhabungszwischenfälle entstehen. Dazu wird ein abgestuftes System von Auslegung, Fertigung, Prüfungen und qualitätssichernden Maßnahmen gefordert. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die Bauartzulassung nur für solche Vorrichtungen erteilt wird, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und beim zugelassenen Einsatz den Erfordernissen des Strahlenschutzes genügen.

Bisher gab es die Möglichkeit einer Bauartzulassung nur für Ionisationsrauchmelder. Der Vorschlag erweitert dies jetzt auch auf andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind.

Ausgenommen sind dabei Konsumgüter gemäß § 3 Nr. 18 StrlSchV. Für Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV nicht überschreitet, ist keine Bauartzulassung erforderlich.

Für die Erteilung einer Bauartzulassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.

Der Zulassungsinhaber muss sicherstellen, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung wieder zurückgenommen werden kann.

Nach dem vorliegenden Vorschlag sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Abweichungen vom Standardfall (Anlage V Teil A StrlSchV) möglich. So kann die Zulassungsbehörde für Vorrichtungen, in die nicht umschlossene, aber berührungssicher abgedeckte radioaktive Quellen eingefügt sind, eine Bauartzulassung unter definierten Bedingungen erteilen (maximal bis zum Zehnfachen der Freigrenzen unter besonderen Dichtheitsanforderungen). Es werden auch Bedingungen angegeben, unter denen die Zulassungsbehörde einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Fristen für wiederkehrende Dichtheitsprüfungen zustimmen kann. Wenn die Aktivität der Vorrichtung das Einhundertfache der Freigrenzen nicht überschreitet und ebenso bei Inkorporation die jeweils höchste effektive Folgedosis der restriktivsten Altersgruppe für Ingestion und Inhalation den Wert von 50 mSv nicht überschreitet, kann die Zulassungsbehörde ebenfalls eine Bauartzulassung erteilen.

Vorrichtungen, die in Schulen verwendet werden, können nur als Standardfall zugelassen werden. Darüber hinaus soll die Zulassung dieser Vorrichtungen auf zehn Jahre befristet werden.

Die Bauartzulassung von Ionisationsrauchmeldern (IRM) ist auf Aktivitäten bis zum Zehnfachen der Freigrenzen begrenzt. Da der Ein- bzw. Ausbau oder die Wartung bauartzugelassener IRM der Genehmigung bedarf, wird empfohlen, im häuslichen Bereich nur IRM mit einem Aktivitätsinventar unterhalb der Freigrenzen zu verwenden. Zusätzlich zum Standardfall sind bei der Bauartzulassung von IRM weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen; z.B. darf die Gesamtaktivität der in einem Brandabschnitt eingebauten IRM das Eintausendfache der Freigrenzen nicht überschreiten.

Außerdem wird in dem Vorschlag gefordert, dass der Antragssteller für eine Bauartzulassung der Zulassungsbehörde die Qualitätssicherungsprogramme für die Strahler bzw. Quellen und die Vorrichtung vorzulegen hat, welche die Bereiche Auslegung, Fertigung, Prüfung, Dokumentation, Handhabung, Wartung sowie Rücknahme umfassen. Der Zulassungsinhaber hat die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Sachverständigen überwachen zu lassen.

Die Strahlenschutzkommission hat den Vorschlag für Anforderungen an die Bauartzulassung von Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, in der 177. Sitzung am 28. Februar / 01. März 2002 verabschiedet.


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