Ermittlung der Vorbelastung
Fortschreibung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 47 der Strahlenschutzverordnung
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 178. Sitzung der SSK am 11./12.04.2002
Kurzinformationen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer kerntechnischen Anlage ist u.a. die potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Emissionen dieser Anlage zu ermitteln. Dabei ist auch die Vorbelastung durch andere vorliegende Emissionen zu berücksichtigen. Für die anstehende Fortschreibung der AVV wurde durch den Ausschuss "Radioökologie" der Strahlenschutzkommission hinsichtlich der Ermittlung der Vorbelastung folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
- Zur Ermittlung der Vorbelastung gemäß § 47 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durch Anlagen oder Einrichtungen, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes (AtG) oder nach § 7 StrlSchV oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG bedürfen, ist von den durch Genehmigungen festgesetzten höchstzulässigen Emissionen auszugehen.
- Bei der Ermittlung der Vorbelastung durch Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7 oder 9 AtG oder nach § 7 oder 11 StrlSchV oder keines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG bedürfen und deren Betreiber zur Einhaltung der in Anlage VII Teil D StrlSchV genannten zulässigen Aktivitätskonzentrationen verpflichtet sind, sind Erfahrungs- oder realistische Planungswerte für die Ableitung von radioaktiven Stoffen zugrunde zu legen.
- Zur Ermittlung der Vorbelastung gemäß § 47 Abs. 5 StrlSchV ist auch diejenige Radioaktivität realistisch abzuschätzen und in Ansatz zu bringen, die durch Ausscheidungen von mit radioaktiven Stoffen behandelten oder untersuchten Patienten über das öffentliche Abwasserkanalnetz und die Kläranlagen in den Vorfluter gelangt.
Die SSK hat diese Empfehlung in ihrer 178. Sitzung am 11./12. April 2002 verabschiedet.