Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 178. Sitzung der SSK am 11./12.04.2002
Aus Anlass eines Rechtsstreits von Ärzten mit der Kassenärztlichen Vereinigung über den Abrechnungsmodus bei der Skelettszintigraphie hat sich die SSK mit dieser Fragestellung befasst.
Bei der Skelettszintigraphie wird ein offener radioaktiver Stoff intravenös injiziert. Die bildliche Darstellung der Verteilung des Radiopharmakons dient u.a. dazu, Metastasen bösartiger Erkrankungen, unerkannte Frakturen, Entzündungsherde, Ursachen unklarer Knochenschmerzen oder Befallsmuster bei metabolischen Knochenerkrankungen zu lokalisieren. Bei den genannten Fragestellungen ist aus medizinischen Gründen immer eine Ganzkörperszintigraphie zur Befundermittlung erforderlich.
In die nuklearmedizinische Praxis werden Patienten jedoch zum Teil mit einem vorgegebenen "Zielauftrag" des behandelnden Arztes zur Szintigraphie einzelner Skelettteile überwiesen. Die Kassenärztliche Vereinigung unterscheidet bei den Abrechnungen zwischen Untersuchungen an einem Skelettteil, mehreren Skelettteilen und dem gesamten Skelett. Bei der üblicherweise durchgeführten Ganzkörperszintigraphie verweigert sie Zahlungen mit dem Hinweis auf "nicht auftragsgemäße Ausführung".
Die Strahlenschutzkommission stellt hierzu fest, dass eine Szintigraphie an lediglich einem Skelettteil unter Strahlenschutzaspekten als inadäquat zu betrachten ist. Bei der Beschränkung auf Teilkörperaufnahmen bei ohnehin bestehender verfahrensbedingter Ganzkörperexposition würden zur Klärung offenbleibender Fragestellungen unter Umständen Wiederholungsuntersuchungen erforderlich werden, die dann mit einer erneuten Strahlenexposition verbunden wären. Dies stünde in Widerspruch zur Forderung der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, dass mittels einer nuklearmedizinischen Untersuchung ein "Höchstmaß an diagnostischer Treffsicherheit bei minimaler Strahlenexposition" zu erzielen ist.
Die Strahlenschutzkommission weist darauf hin, dass im Gegensatz zur Röntgendiagnostik bei der Skelettszintigraphie die Strahlenexposition des Patienten immer die gleiche ist, unabhängig davon, ob das gesamte Skelett oder nur Teilabschnitte dargestellt werden. Man "verschenkt" bei vorgegebener konstanter Strahlenexposition also ggf. wichtige diagnostische Informationen bei einer Beschränkung auf Teilkörperaufnahmen.
Der angeführte Hinweis der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Verbindlichkeit des Auftrags auf der Überweisung des zuweisenden Arztes steht im Widerspruch zur Strahlenschutzverordnung. Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der medizinischen Diagnostik muss nach der europäischen Richtlinie 97/43/EURATOM gerechtfertigt sein, wobei nach § 80 der Strahlenschutzverordnung vom 26.07.2001 die sogenannte rechtfertigende Indikation durch den fachkundigen, "anwendenden" Arzt zu stellen ist. Diese rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes vorliegt. Daher können mit der Überweisung keine Auflagen bezüglich der Zahl und Art der aufzunehmenden Szintigramme gemacht werden.
Die SSK hat diese Stellungnahme in der 178. Sitzung am 11./12. April 2002 verabschiedet.