Neuberechnung der zulässigen Aktivitätskonzentration in der Fortluft und im Abwasser im Rahmen der Novellierung der Strahlenschutzverordnung (§ 47 Abs. 4)

Dokumentation der Ableitung der Grenzwerte

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 178. Sitzung der SSK am 11./12.04.2002

Kurzinformationen

Die von der Europäischen Union festgelegten Grundnormen zum Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung sind in die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umzusetzen. Im Rahmen der dadurch notwendig gewordenen Novellierung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) waren auch die Tabellen des alten § 46 "Schutz von Luft, Wasser und Boden" (jetzt § 47 Abs. 4 "Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe") neu zu berechnen. Diese Regelung des § 47 Abs. 4 der Novelle der Strahlenschutzverordnung ermöglicht, dass bei Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes (AtG) oder keines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG bedürfen, die zuständige Behörde von der Festlegung von jährlichen, maximalen Radioaktivitätsabgabemengen absehen kann, sofern zulässige Aktivitätskonzentrationen in Fortluft und Abwasser aus Strahlenschutzbereichen im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.

Diese Regelung bezieht sich nur auf die Ableitung von radioaktiven Stoffen aus Anlagen oder Einrichtungen. Andere Quellen, wie z.B. Patienten, die nach einer Therapie vorzeitig aus Kliniken entlassen werden, sind nicht Inhalt dieser Regelung. Konsequenterweise wurden solche Quellen bei der Ableitung der zulässigen Aktivitätskonzentrationen auch nicht berücksichtigt. Liegen Erkenntnisse vor, dass solche Quellen signifikant zur Erhöhung der Radioaktivität in der Umwelt beitragen, sind sie gesondert zu betrachten.

Die Ableitung der zulässigen Aktivitätskonzentrationen für Fortluft und Abwasser wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Auftrag des BMU auf der Basis von Empfehlungen des Ausschusses "Radioökologie" der Strahlenschutzkommission durchgeführt. In der Stellungnahme der SSK sind die Werte der Aktivitätskonzentrationen und die bei der Berechnung verwendeten Szenarien, Annahmen und Parameter zusammengestellt.

Die Strahlenschutzkommission hat diese Stellungnahme in der 178. Sitzung am 11./12. April 2002 verabschiedet.


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