Erfassung der über Ausscheidungen in die Umwelt abgegebenen radioaktiven Stoffe nach ihrer Anwendung in der Nuklearmedizin

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 179. Sitzung der SSK am 04./05.07.2002

Veröffentlicht im BAnz Nr. 207 vom 07.11.2002

Kurzinformationen

Die Strahlenschutzkommission hat in ihrer Empfehlung (vom 11./12. April 2002; siehe 2.2.7) zur Fortschreibung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) - Ermittlung der Vorbelastung - empfohlen, die Ausscheidungen von Radioiod durch Patienten nach ihrer Entlassung aus der Therapie bei der Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung nach § 46 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und bei der Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe gemäß § 47 StrlSchV als Vorbelastung zu berücksichtigen.

Diese Empfehlung beruht auf Erfahrungen aus der Umweltüberwachung in Deutschland, die gezeigt haben, dass insbesondere in Ballungsgebieten die Abgabe von Iod-131 an das öffentliche Kanalwassernetz, vorwiegend durch die Ausscheidungen von Personen nach Radio-iodtherapie gutartiger und bösartiger Schilddrüsenerkrankungen nach ihrer Entlassung aus stationärer Therapie, eine wesentliche Quelle der im Abwasser gemessenen Aktivitätskonzentration darstellt. Der Anteil der ausgeschiedenen Iod-Aktivität solcher Patienten nach ihrer Entlassung dürfte in der Größenordnung von 90 % der gemessenen Aktivitätskonzentration im Abwasser ausmachen. Die Abgabe über Abklinganlagen und die Ableitungen aus der Diagnostik spielen demgegenüber mit insgesamt 10 % keine nennenswerte Rolle.

Zur Erfassung der abgegebenen radioaktiven Stoffe hat eine Arbeitsgruppe der Ausschüsse "Strahlenschutz in der Medizin" und "Radioökologie" folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

  • Es sind Daten zu Entlassungsaktivität, Datum der Entlassung, Wohnort, Alter und Geschlecht der Patienten von medizinischen Einrichtungen, die Iod-131 am Menschen zur Therapie anwenden, mindestens über den Zeitraum eines Jahres aus verschiedenen Regionen Deutschlands zu ermitteln.
  • Nach der Ermittlung der vorgenannten Datensätze sind Mittelwerte der Entlassungsaktivitäten pro Kopf der Bevölkerung zu berechnen, die zur Ermittlung der Vorbelastung gemäß AVV zu § 47 Abs. 2 StrlSchV heranzuziehen sind.
  • Die auf der Grundlage dieser Daten berechneten Mittelwerte abgeschätzter Aktivitätskonzentrationen im Abwasser sind an geeigneter Stelle - beispielsweise in Kläranlagen - durch Messungen zu überprüfen.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Anteil des Eintrages von Iod-131 infolge von sogenannten "ambulanten Radioiodtherapien" im Ausland nicht abgeschätzt werden kann. Die "ambulante Radioiodtherapie" wurde von der Strahlenschutzkommission bereits im Jahr 1997 in der Empfehlung "Strahlenschutzgrundsätze für die Radioiod-Therapie" abgelehnt.

Die SSK hat diese Empfehlung in ihrer 179. Sitzung am 4./5. Juli 2002 verabschiedet.


© Strahlenschutzkommission