der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 179. Sitzung der SSK am 04./05.07.2002
Von der Arbeitsgruppe "Anforderungen an Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen für die Bauartzulassung" des Ausschusses "Strahlenschutztechnik" wurde ein Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 12.6.1996 (GMBl. 1996 Nr. 35 Seite 698) erarbeitet.
Eine Überarbeitung war notwendig geworden, um die Richtlinie an die novellierte Strahlenschutzverordnung anzupassen und die Erfahrungen aus dem Vollzug zu berücksichtigen.
Der Vorschlag gilt für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 66 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 und § 69 Abs. 2 StrlSchV. Er regelt insbesondere Prüffristen, Prüfkriterien, bei der Prüfung vorzuhaltende Unterlagen, Bescheinigungen über durchgeführte Dichtheitsprüfungen und weitere zu beachtende Anforderungen. Die anzuwendenden Dichtheitsprüfverfahren sind in DIN 25426 Teil 3 und 4 und ISO 9978 beschrieben.
Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Dichtheit der Umhüllung eines Strahlers zu prüfen und eine derartige Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Für die wiederkehrenden Prüfungen durch den von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen sind in der Regel zeitliche Abstände von zwölf Monaten ausreichend. Wenn die Strahler nicht bei Patienten appliziert werden, kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf wiederkehrende Prüfungen verzichten (u. a. bei Strahlern mit einer Aktivität bis zum 100fachen der Freigrenze und bei Strahlern, die nur gasförmige radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, sowie bei Strahlern, die fest in Vorrichtungen eingebaut sind und bestimmte Bedingungen erfüllen). Der Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie enthält auch Fälle, in denen die zuständige Behörde die Fristen für wiederkehrende Prüfungen durch den bestimmten Sachverständigen verlängern kann (u. a. auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bis zu maximal zehn Jahren). Liegt bei wiederkehrenden Prüfungen ein Verdacht auf Undichtheit aufgrund signifikanter Messergebnisse vor, die aber noch deutlich unterhalb der Schwellenwerte für eine Undichtheit gemäß DIN 25426 Teil 3 und 4 und ISO 9978 liegen, sind bei Weiterverwendung die Prüffristen zu verkürzen. Die Dichtheit der Umhüllung von Cd-109 - Strahlern und Pm-147 - Strahlern in Schichtdickenmessgeräten ist halbjährlich zu überprüfen. Die Dichtheit der Umhüllung von Cs-137 - Strahlern und Am-241 - Strahlern in Feuchte- und Dichtemessgeräten für den ortsveränderlichen Einsatz ist jährlich zu überprüfen. Unabhängig von festgelegten Prüffristen ist ein Strahler regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Die Zeitabstände dieser Kontrollen werden entsprechend den Einsatzbedingungen der Strahler festgelegt. Ist der Strahler wegen der Dosisleistung oder der Art seines Einbaues in einer Vorrichtung einer Sichtprüfung nicht zugänglich, so werden die Teile auf Unversehrtheit und Kontaminationsfreiheit kontrolliert, die dem Schutz des Strahlers gegen Verunreinigung oder Beschädigung dienen (z. B. Abdichtungen oder Strahlenaustrittsfenster). Über die Dichtheitsprüfung ist durch den von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen eine Bescheinigung auszustellen.
Im Anhang des Vorschlages werden Prüffristen für Sonderfälle genannt, die wichtigsten Begriffe definiert und Empfehlungen zum Inhalt eines Qualitätssicherungsprogrammes für die Fertigung und den Betrieb von Strahlern in Vorrichtungen gegeben.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) wird in dem Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie nicht mehr genannt. Alle Aufgaben, die im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen bisher von der PTB wahrgenommen wurden, sollen zukünftig von der BAM wahrgenommen werden. Damit sind wesentliche Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachungen sowie mehr Transparenz, ein geringerer zeitlicher Aufwand und niedrigere Kosten für den Antragsteller verbunden.
Die Strahlenschutzkommission hat den Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie in der 179. Sitzung am 04./05. Juli 2002 verabschiedet.