Stellungnahme zur Neufassung der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 9/1

Einsatz von Jugendlichen und Frauen im strahlengefährdeten Bereich

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 182. Sitzung der SSK am 04.-06.12.2002

Kurzinformationen

In der Neufassung der Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV9/1) soll neben dem Einsatz von Jugendlichen die verstärkte Mitgliedschaft von Frauen in den Feuerwehren berücksichtigt werden.

Da der Einsatz der Feuerwehr in strahlengefährdeten Bereichen kein Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist, gelten Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht als beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne von § 54 StrlSchV. Damit sind die entsprechenden Regelungen der Strahlenschutzverordnung zu Dosisbegrenzungen und Tätigkeitsbeschränkungen, die für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche und Frauen gelten, unmittelbar nicht anwendbar.

In der von den Ausschüssen "Strahlenrisiko", "Strahlenschutz in der Medizin" und "Notfallschutz" diskutierten Empfehlung wird die Meinung vertreten, dass die Strahlenschutzziele, die den materiellen Regelungen der novellierten Strahlenschutzverordnung zu Grunde liegen, auch beim Einsatz der Feuerwehr Berücksichtigung finden sollten. Daher sollten Rettungseinsätze in strahlengefährdeten Bereichen nur von Freiwilligen über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die Gefahren dieser Einsätze unterrichtet worden sind. Schwangere und, falls die Möglichkeit einer Kontamination besteht, auch stillende Frauen sind zum Schutz des ungeborenen Kindes bzw. des gestillten Säuglings von einem Einsatz in solchen Bereichen auszuschließen.

Der Einsatz von Frauen ist auf eine Strahlenexposition von maximal 6 mSv pro Einsatz zu begrenzen. Diese Regelung soll dem besonderen Schutz des Embryos bzw. Feten für den Fall einer noch nicht erkannten Schwangerschaft Rechnung tragen.

Des weiteren sind die Einsatzkräfte vor dem Einsatz und regelmäßig wiederkehrend über die Gefahren ionisierender Strahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist zu beachten, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren könnte. Hinsichtlich weiterer Lehrinhalte wird auf die SSK-Veröffentlichung Band 32 - Der Strahlenunfall - verwiesen. Zum Zwecke der Beweissicherung sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung aufzuzeichnen.

In die Verantwortung zur Einhaltung der Schutzvorschriften bei Einsätzen in strahlengefährdeten Bereichen ist die Einsatzleitung einzubeziehen.

Die Stellungnahme wurde von der SSK in der 182. Sitzung am 4.-6. Dezember 2002 verabschiedet.


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