Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 182. Sitzung der SSK am 04.-06.12.2002
Der Ausschuss "Strahlenschutz in der Medizin" hat zur Anwendung von I-131 in der Nuklearmedizin eine Stellungnahme vorbereitet, in der ausgeführt wird, dass die allgemeine Verwendung von I-131 in der Diagnostik aus strahlenhygienischen Gründen nicht mehr gerechtfertigt sei. Bei entsprechenden Untersuchungen kann I-131 meist durch Tc-99m, F-18 oder I-123 markierte radioaktive Stoffe ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung von I-131-Hippuran zur Nierenfunktionsdiagnostik und von I-131 zur Schilddrüsenszintigraphie. Diese Einschränkungen der Verwendung von I-131 in der Diagnostik betreffen jedoch weder die Therapie noch die Forschung.
Keine diagnostische Anwendung von I-131 in o.g. Sinne ist die dosimetrische Vortestung vor einer geplanten Therapie mit einem radioaktiven Stoff, beispielsweise der Radioiodtest mit I-131 zur Dosimetrie vor einer geplanten Radioiodtherapie bei benignen Schilddrüsenerkrankungen, die Anwendung von I-131 zur Ganzkörperszintigraphie beim Schilddrüsenkarzinom, die Anwendung von I-131-MIBG zur prätherapeutischen Dosimetrie, wenn anschließend eine hochdosierte Therapie geplant ist (z.B. beim Neuroblastom oder beim malignen Phäochromozytom) sowie die Anwendung von mit I-131 markierten monoklonalen Antikörpern oder Rezeptorsubstanzen, sofern sie zu einer prätherapeutischen Dosimetrie mit möglicherweise nachfolgender hochdosierter Therapie eingesetzt werden. In diesen Fällen ist der Einsatz von I-131 gerechtfertigt.
Weiterhin sind aus diagnostischen Gründen Untersuchungen unter Verwendung von mit I-131 markierten Hormonen der Nebennierenrinde (z.B. Norcholesterol oder Aldosterol) zulässig. Hierbei handelt es sich um sehr seltene Untersuchungen, bei denen eine Substitution durch andere Radionuklide derzeit nicht möglich ist.
Die SSK hat die Stellungnahme zur I-131-Anwendung in der Nuklearmedizin in der 182. Sitzung am 4.-6. Dezember verabschiedet.