Vorschlag für eine Neufassung der "Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen", Teil I und II

der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 182. Sitzung der SSK am 04.-06.12.2002

Kurzinformationen

Die Novellierung der Strahlenschutzverordnung im Jahre 2001 hat eine grundlegende Überarbeitung der beiden Teile der Richtlinie aus den Jahren 1978 und 1981 erforderlich gemacht, die von einer Arbeitsgruppe des Ausschusses "Strahlenschutztechnik" vorbereitet wurde. Bei der Neufassung ist der Geltungsbereich auf alle kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen ausgedehnt worden, während er vorher auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktor beschränkt war.

Teil I: Die bei der Planung der Anlage oder Einrichtung zu treffende Vorsorge

Dieser Teil der Richtlinie enthält Anforderungen an die bei der Planung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen zu treffende Vorsorge für den Strahlenschutz des Personals sowie an den Nachweis dieser Vorsorge im Rahmen des Genehmigungs- und Aufsichtsverfahrens. Er zeigt die bereits bei der Planung zu berücksichtigenden Vorsorgemaßnahmen auf, die für den Strahlenschutz des Personals zu treffen sind. Dieser Teil der Richtlinie findet aber auch bei genehmigungspflichtigen Änderungen einer Anlage oder Einrichtung Anwendung. Die bei der Planung oder Änderung zu treffenden Vorsorgemaßnahmen beziehen sich auch auf den Strahlenschutz des Personals, das Tätigkeiten zur Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung, zu deren sicherem Einschluss oder zu deren Abbau (Rückbau) ausführt.

Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung, des Betriebes und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung

Dieser Teil der Richtlinie enthält Anforderungen an das Verfahren zur Festlegung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen und an den Nachweis und an die Bewertung der getroffenen organisatorischen und tätigkeitsbezogenen Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes im Rahmen des Aufsichtsverfahrens bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaues (Rückbaues). Er wird bei der Inbetriebsetzung, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen angewandt.

Im Hinblick auf die Verpflichtung, unnötige Strahlenexpositionen und Kontaminationen zu vermeiden und nicht vermeidbare Strahlenexpositionen und Kontaminationen unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so gering wie möglich zu halten, ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte allein kein ausreichender Beleg für die Erfüllung der Strahlenschutzanforderungen. Dieser Teil der Richtlinie soll Leitlinie für den betrieblichen Strahlenschutz bei der Optimierung der Strahlenschutzmaßnahmen sein und stellt damit eine Konkretisierung der Strahlenschutzgrundpflichten nach § 6 StrlSchV dar.

Bei der Planung und der Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen wird zwischen dem Routinemäßigen Strahlenschutzverfahren und dem Speziellen Strahlenschutzverfahren unterschieden. Das erste Kriterium für diese Unterscheidung ist, ob die für die Tätigkeit zu erwartende repräsentative Ortsdosisleistung 5 µSv/h überschritten wird oder nicht. Weitere Kriterien sind die abgeschätzten Werte von Kollektivdosis (kleiner oder größer als 25 mSv) und maximaler Individualdosis (kleiner oder größer als 6 mSv) sowie das Vorliegen günstiger oder ungünstiger radiologischer Bedingungen. Ungünstige radiologische Bedingungen liegen vor bei nicht festhaftenden Oberflächenkontaminationen größer als dem 103-fachen der Werte in Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV, bei der Möglichkeit einer Inkorporation in Höhe von mehr als 1/10 der Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder bei stark beengten Raumverhältnissen in Verbindung mit Dosisleistungen größer als 3 mSv/h im Arbeitsbereich. Das Vorgehen bei den beiden unterschiedlichen Strahlenschutzverfahren ist zusätzlich in einem Anhang als Verfahrensschema dargestellt.

Vor der Prüfung, nach welchem Verfahren vorgegangen werden muss, wird festgelegt, welche der vorgesehenen Tätigkeiten jeweils einer Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie entspricht. Allgemeine Kriterien und Beispiele hierfür sind ebenfalls in einem Anhang wiedergegeben.

Beim Speziellen Strahlenschutzverfahren werden nach Abschluss der Tätigkeit die angewandten Strahlenschutzmaßnahmen sowie die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung dokumentiert. Dabei werden auch die tatsächlich aufgetretenen Individual- und Kollektivdosen mit den vorgegebenen Planungswerten verglichen. Für die Planung künftiger Tätigkeiten werden die Daten auf die Möglichkeit zur Reduzierung der Dosen überprüft.

Die Strahlenschutzkommission hat in ihrer 182. Sitzung am 4. - 6. Dezember 2002 die Vorschläge für eine Neufassung der beiden Teile der Richtlinie verabschiedet.


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