Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 186. Sitzung der SSK am 11./12.09.2003
Zur Vorbereitung einer bundesaufsichtlichen Stellungnahme zur 11. Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der thermischen Reaktorleistung des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld (KKG) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mit Schreiben vom 7. März 2003 die Strahlenschutzkommission um Stellungnahme zu den möglichen radiologischen Auswirkungen im Normalbetrieb und bei Störfällen gebeten. Im Einzelnen umfasst dies:
Die Berechnung der Strahlenexposition im Normalbetrieb durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgte anhand des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 47 StrlSchV (AVV) vom 10.01.2001. Die SSK stellt fest, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Diskussionsstands der AVV zu § 47 StrlSchV ungünstigere Ergebnisse möglich sind, es durch diese alleine aber zu keiner Überschreitung des Dosisgrenzwerts gemäß § 47 StrlSchV für die Schilddrüse kommen kann.
Die Berechnungen der Strahlenexposition im Normalbetrieb durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde infolge der Emissionen im Sommerhalbjahr beruhten auf unzureichenden meteorologischen Daten. Anhand neu vorgelegter Daten hat sich die SSK davon überzeugt, dass keine nennenswerte Unterschätzung der Dosis für die Bevölkerung erfolgt ist.
Die Berechnungen der Strahlenexposition durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde beinhalten aus Windkanalversuchen abgeleitete Konzentrationserhöhungsfaktoren. Die durchgeführten Experimente und die Nachweisführung entsprechen in ihrer Vorgehensweise nicht dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik. Aufgrund der derzeitig vorliegenden Dokumentation ist nach Ansicht der SSK der Nachweis der Konservativität der Ausbreitungsmodellierung in der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Süddeutschland vom 29.08.2002 nicht erbracht. Damit ist der Nachweis, dass der Dosisgrenzwert des § 47 StrlSchV für die Schilddrüse eingehalten wird, für die SSK nicht geführt.
Es konnte nicht geklärt werden, ob in den Berechnungen der Dosis durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde in der Vorbelastung des Mains Patientenausscheidungen von Iod-131 enthalten waren. Die SSK sieht den Nachweis der Einhaltung der Dosisgrenzwerte des § 47 StrlSchV durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser für die Anlage als gegeben an. Eine belastbare Einbeziehung von Patientenausscheidungen in die Vorbelastung fehlt.
Der Sachverständige der Genehmigungsbehörde hat die Direktstrahlung aus dem Standort-Zwischenlager des KKG in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Die SSK hat diese geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund dieser Direktstrahlung alleine keine Überschreitung des Grenzwerts nach § 46 StrlSchV möglich ist.
Für das Ereignis „Notstromfall“ hat der Sachverständige der Genehmigungsbehörde wegen dessen erwarteter Häufigkeit die errechneten Strahlenexpositionen anhand der Dosisgrenzwerte des § 47 StrlSchV beurteilt. Die SSK sieht dieses Vorgehen als sachgerecht an; die Dosisgrenzwerte des § 47 StrlSchV werden deutlich unterschritten.
Bei den durch den Sachverständigen der Genehmigungsbehörde untersuchten Störfällen werden die Dosisgrenzwerte des § 49 StrlSchV eingehalten. Die Auswirkungen der drei bislang nicht näher betrachteten, gemäß Störfallleitlinien radiologisch relevanten Störfälle sollten ebenfalls untersucht werden, um eine vollständige Bewertung zu ermöglichen.
Die SSK hat die Stellungnahme, die die vorgenannten Aussagen enthält, in ihrer 186. Sitzung am 11./12. September 2003 verabschiedet.