Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet von der SSK am 08.10.2003
Zur Vorbereitung einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu dem Antrag auf Neuerteilung der Ableitungsgenehmigungen für das Atomkraftwerk Cattenom in Frankreich hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Strahlenschutzkommission kurzfristig um eine Stellungnahme gebeten.
Der Ausschuss „Strahlenschutz bei Anlagen“ der SSK hat die Auswirkungen der beantragten Änderungen der Ableitungswerte auf das deutsche Staatsgebiet aus radiologischer Sicht geprüft. Die SSK hat schließlich im Umlaufverfahren am 08. Oktober 2003 die Stellungnahme verabschiedet.
Die SSK kommt zu dem Schluss, dass der Betrieb des Kernkraftwerkes Cattenom hinsichtlich der möglichen radiologischen Auswirkungen im bestimmungsgemäßen Betrieb auf die Bevölkerung im deutschen Staatsgebiet den Anforderungen der deutschen Strahlenschutzverordnung entspricht.
Die beantragten Jahresgrenzwerte für die Ableitungen mit der Fortluft und dem Abwasser liegen nach Einschätzung der SSK im Rahmen der deutschen Genehmigungswerte.
Eine Erhöhung der Tritiumableitungen mit dem Abwasser als Folge der beabsichtigten Brennstoffführung HTC, die im wesentlichen durch verlängerte Zyklen verursacht wird, ist reaktorphysikalisch bedingt. In wie weit dieser Effekt durch abbrennbare Gifte (Gadolinium) kompensiert bzw. abgemindert werden kann, kann nach den vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden.
Die SSK empfiehlt vor dem Hintergrund der bisherigen französischen und deutschen Betriebserfahrungen zu prüfen, ob die Erhöhung des Jahresgrenzwertes für Tritium auf 200 TBq pro Jahr erforderlich ist.
Die tatsächlichen Ableitungen aus dem Kernkraftwerk Cattenom mit der Fortluft und dem Abwasser sind nach den Betriebserfahrungen der Jahre 1991 - 2000 höher als die vergleichbarer deutscher Druckwasserreaktoren.
Es sollte vor dem Hintergrund, dass das Kernkraftwerk Cattenom mit vier Reaktorblöcken in die Mosel, einen relativ kleinen Vorfluter, einleitet, der Antragstellerin aufgegeben werden, im Sinne des Minimierungsgebots der Euratom-Grundnormen das nach dem Stand der Technik verfügbare Reduzierungspotenzial auszuschöpfen.
Die SSK kann keine Aussage dazu machen, ob die vorgesehene veränderte Brennstoffführung Auswirkungen auf das Betriebs- und Störfallverhalten der Brennelemente hat. Damit zusammenhängende Fragen sind nicht Gegenstand des derzeitigen Verfahrens.