Europäische Produktnormung zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 188. Sitzung der SSK am 02./03.12.2003

Kurzinformationen

Die Strahlenschutzkommission stellt mit Sorge fest, dass bei der Erstellung von Produktnormen gemäß den EU-Mandaten zur normativen Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) [1999/519/EG] das gesetzte Schutzziel nicht erreicht wird.

Das Problem besteht darin, dass die Immissionsgrenzwerte der Ratsempfehlung, die die Summe aller vorhandenen Immissionen begrenzen, zur Emissionsbegrenzung von jeweils einzelnen Produkten herangezogen werden, ohne auf bestehende Felder der Umwelt oder auf andere, im bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erwartende technische Feldquellen Rücksicht zu nehmen.

Dies steht nicht nur im Widerspruch zur EU-Ratsempfehlung, sondern auch im Gegensatz zu der in Deutschland geltenden Regelung, wonach z.B. in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) bei der Beurteilung der Emissionen einzelner Anlagen auch alle sonstigen relevanten Immissionen zu berücksichtigen sind.

Es ist der SSK bewusst, dass die Meinungsfindung in der Normung alle Aspekte berücksichtigen muss. Sie hat gerade aus diesem Grund frühzeitig auf die Notwendigkeit hingewiesen, gesundheitliche Bewertungen stärker als bisher in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

In Übereinstimmung mit ihren Empfehlungen, z.B. über „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ (2001) oder über „Neue Technologien, einschließlich UMTS: Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ (2003), spricht die SSK in der vorliegenden Stellungnahme im Hinblick auf die bestehenden Defizite in der europäischen Normung eine Reihe von Empfehlungen aus, z.B.:

  • Die Expositionsgrenzwerte der den Normungsmandaten zugrunde gelegten EU-Ratsempfehlung begrenzen die Summe aller einwirkenden Felder in der Umwelt. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, direkt als Immissionsgrenzwerte für einzelne Quellen verwendet zu werden.
  • Der Grenzwert für Immissionen sollte durch einzelne Produkte grundsätzlich nicht ausgeschöpft werden. Die Produktnormen sollten gewährleisten, dass jetzt und in Zukunft ein ausreichender Spielraum für andere Immissionen erhalten bleibt.
  • Der Grad des Ausschöpfens der Expositionsgrenzwerte durch einzelne Quellen sollte darüber hinaus umso geringer sein, je geringer die Kontrollierbarkeit der Anwendungs- und Umgebungsbedingungen ist.
  • Die Expositionsgrenzwerte dürfen auch im ungünstigsten Fall des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten werden.

Die SSK weist darauf hin, dass bereits derzeit einige neue Produktnormen (z. B. EN 50366, EN 50392) nicht geeignet sind, den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.

Angesichts der bestehenden Unterschiede in der Interpretation des EU-Mandats M 305/2001 weist die SSK auf die dringende Notwendigkeit hin, durch die EU-Kommission eine Klarstellung des im Mandat enthaltenen Auftrags zu erwirken.

Die Strahlenschutzkommission hat die Stellungnahme in ihrer 188. Sitzung am 02./03. Dezember 2003 verabschiedet.


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