Notwendigkeit der stationären Durchführung der Ganzkörperszintigraphie mit I-131 beim Schilddrüsenkarzinom

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 190. Sitzung der SSK am 22./23.04.2004

Veröffentlicht im BAnz Nr. 158 vom 24.08.2004

Kurzinformationen

Die Strahlenschutzkommission hat in ihrer 190. Sitzung am 22./23. April 2004 die Notwendigkeit der stationären Durchführung der Ganzkörperszintigraphie mit I-131 beim Schilddrüsenkarzinom erörtert und dazu eine Empfehlung verabschiedet.

Nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin ist bei der Diagnostik mit offenen radioaktiven Stoffen eine stationäre Aufnahme des Patienten aus Strahlenschutzgründen nicht erforderlich, da bei den häufig angewendeten Untersuchungsverfahren unter Berücksichtigung der diagnostischen Referenzwerte die Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr in der Umgebung des Patienten nicht überschritten wird. Dagegen müssen Patienten, die offene radioaktive Stoffe zur Therapie erhalten, aus Strahlenschutzgründen mindestens 48 Stunden auf einer entsprechend ausgestatteten nuklearmedizinischen Station mit Abklingeinrichtung aufgenommen werden. Damit darf die Therapie gutartiger und bösartiger Erkrankungen der Schilddrüse mit I-131 nur stationär erfolgen.

Ein Sonderfall ist das diagnostische Verfahren der Ganzkörperszintigraphie mit I-131 in der Nachsorge des Schilddrüsenkarzinoms. Hierbei werden Aktivitäten in einer Größenordnung appliziert, die auch bei der Therapie gutartiger Schilddrüsenerkrankungen eingesetzt werden.

Zur Reduktion der Strahlenexposition der Angehörigen und der Allgemeinbevölkerung und zur Minimierung der Emissionen künstlicher Radionuklide in die Umwelt hält die SSK daher bei der Ganzkörperszintigraphie mit I-131, ebenso wie bei der Therapie mit I-131, aus Strahlenschutzgründen einen mindestens 48-stündigen stationären Aufenthalt auf einer Therapiestation mit Abwasser-Dekontaminationsanlage für erforderlich.


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