Das Prinzip der Rechtfertigung im Strahlenschutz

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission für die ICRP

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 201. Sitzung der SSK am 22./23.09.2005

Kurzinformationen

In der Diskussion um den Stellenwert der Rechtfertigung im Strahlenschutz in zukünftigen Empfehlungen der ICRP hat die Strahlenschutzkommission wie folgt Stellung genommen.

Der Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender Strahlung soll auch weiterhin auf der Grundlage der bewährten Prinzipien Rechtfertigung, Begrenzung und Optimierung aufgebaut sein. Vor dem Hintergrund möglicher Gefährdungen durch ionisierende Strahlung ist die Notwendigkeit der Rechtfertigung planbaren menschlichen Handelns, das zu einer Strahlenexposition von Mensch und Umwelt führt, ein unverzichtbares Prinzip im Regelwerk des Strahlenschutzes. Im gesetzlichen Regelwerk bildet das Prinzip der Rechtfertigung die Grundlage zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit einer möglichen Schädigung durch eine Strahlenexposition. Rechtfertigung im Strahlenschutz ist die plausible Begründung von menschlichen Handlungen auf der Grundlage wissenschaftlich-technischer Beurteilungen und gesellschaftlicher Gegebenheiten in den Bereichen Tätigkeiten, Arbeiten, medizinische Anwendungen und Interventionen. Eine zu rechtfertigende Handlung muss mehr Nutzen als Schaden bewirken.

Nutzen und Schaden der zu rechtfertigenden Handlungen sind mit ihren Alternativen ohne Strahlung gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung der Strahlenexposition und des damit verbundenen Risikos, den Folgen für die Umwelt sowie den ökonomischen und sozialen Faktoren zu betrachten. Es sind alle Betroffenen, d.h. Beschäftigte, Einzelpersonen oder Gruppen der Bevölkerung und die gesamte Gesellschaft, einzubeziehen. Zu einer Bewertung müssen der Nutzen gegen den Schaden, die Risiken gegen die Chancen und die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Alle positiven und negativen Aspekte, insbesondere auch der radioaktivitäts- oder strahlungsfreien Alternativen, sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine menschliche Handlung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn in dieser komplexen Abwägung Nutzen, Chancen und Vorteile gegenüber Schaden, Risiken und Nachteilen überwiegen. Rechtfertigung ist kein einmaliger Prozess, sondern muss bei Vorliegen neuer relevanter Erkenntnisse erneut durchgeführt werden.

Die Strahlenschutzkommission hat diese Stellungnahme in der 201. Sitzung am 22./23. September 2005 verabschiedet.

Eine ausführliche Empfehlung mit Begründung und Erläuterung zu den „Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung“ wurde von der Strahlenschutzkommission im Jahr 2006 verabschiedet.


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