Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet auf der 205. Sitzung der SSK am 16./17.02.2006

Kurzinformationen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat mit Beratungsauftrag vom 07. März 2005 die Strahlenschutzkommission (SSK) um Entwicklung von Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung gebeten.

Dabei sollten u.a. mit einbezogen werden:

  • Beurteilung des Nettonutzens für die Gesellschaft,
  • Prüfung von strahlungsfreien Alternativen,
  • Abwägung des Risikos und Identifizierung optimaler Verfahren.

Auf der Grundlage, dass der Strahlenschutz auf den Prinzipien Rechtfertigung, Begrenzung und Optimierung aufgebaut sein sollte, hat die SSK die Notwendigkeit und den Stellenwert der Rechtfertigung im System des Strahlenschutzes erörtert.

Nach Auffassung der SSK bedürfen alle planbaren menschlichen Handlungen, die eine Strahlenexposition von Mensch und Umwelt zur Folge haben, grundsätzlich der Rechtfertigung.

In der Erkenntnis, dass Empfehlungen und Regelwerke meist nur allgemeine Aussagen beinhalten, wurden in Anlehnung an das in Entwürfen der IAEA vorgeschlagene Vorgehen methodische Grundsätze und ein strukturiertes Verfahren zur Beurteilung der Rechtfertigung entwickelt.

Für dieses Verfahren wurden Anforderungen und Kriterien zu dessen Umsetzung formuliert und die unterschiedlichen Aspekte der Rechtfertigung in speziellen Anwendungsbereichen angesprochen.

Nutzen und Schaden der zu rechtfertigenden Handlungen sind einschließlich ihrer strahlungsfreien Alternativen gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung der Strahlenexposition und des damit verbunden Risikos, der Folgen für die Umwelt sowie der ökonomischen und sozialen Faktoren zu betrachten. Es sind alle Betroffenen, d.h. Beschäftigte, Einzelpersonen oder Gruppen der Bevölkerung und die gesamte Gesellschaft, einzubeziehen. Zu einer Bewertung müssen der Nutzen gegen den Schaden, die Risiken gegen die Chancen und die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Alle positiven und negativen Aspekte, insbesondere auch die der radioaktivitäts- oder strahlungsfreien Alternativen, sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

Planbare menschliche Handlungen, die eine Strahlenexposition von Mensch und Umwelt zur Folge haben und als nicht gerechtfertigt eingeschätzt werden, sind nach Gesetzeslage (AtG, StrlSchV, RöV) nicht zulässig. Da dies einen ordnungsrechtlichen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Menschen darstellt, muss das Verfahren der Rechtfertigung Rechtssicherheit bieten.

Die SSK hält daher die verbindliche Festlegung eines Verfahrens der Rechtfertigung für erforderlich. Angesichts der Komplexität der Rechtfertigung als gesellschaftlichem Prozess schlägt die SSK ein strukturiertes Verfahren zur Rechtfertigung vor, indem sich an eine umfassende wissenschaftlich-technische Betrachtung und Abwägung eine gesamtgesellschaftliche Bewertung anschließt.

Die wissenschaftlich-technische Betrachtung und Abwägung ist die Aufgabe von wissenschaftlichen Gremien wie der SSK (und der ICRP). Sie haben Nutzen und Schaden der zu rechtfertigenden Handlungen mit ihren Alternativen ohne Strahlung gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung der Strahlenexposition und des damit verbundenen Risikos, der Folgen für die Umwelt sowie der ökonomischen und sozialen Faktoren zu betrachten.

Die abschließende Bewertung nach gesellschaftlicher Diskussion ist in der Verantwortung der Legislative. Nur wenn geltendes Recht bereits einen festen Entscheidungsrahmen vorgibt, kann Rechtfertigung auch in der Verantwortung der Exekutive liegen. In die gesellschaftliche Diskussion und für die abschließende Bewertung sind zusätzlich zur wissenschaftlich-technischen Betrachtung und Abwägung weitere ökonomische und soziale Faktoren, ethische, kulturelle und religiöse Aspekte, Meinungen von gesellschaftlichen Interessengruppen, Auswirkungen auf das Rechtssystem und politische Auswirkungen einzubeziehen.

Eine menschliche Handlung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn in dieser komplexen Abwägung Nutzen, Chancen und Vorteile gegenüber Schaden, Risiken und Nachteilen überwiegen.

Ein „Rechtfertigungsverfahren“ muss nicht immer eindeutige Ergebnisse hervorbringen. So kann eine Handlung, die generell gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist, im Einzelfall nicht gerechtfertigt oder gerechtfertigt sein. In solchen Fällen soll der Rechtfertigungsprozess die Randbedingungen und Grenzen der Anwendbarkeit eines Verfahrens oder einer Methode liefern.

Rechtfertigung ist kein einmaliger Prozess, er muss bei Vorliegen neuer relevanter Erkenntnisse erneut durchgeführt werden.

Die Empfehlung wurde auf der 205. Sitzung der SSK am 16./17. Februar 2006 verabschiedet.


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