Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 208. Sitzung der SSK am 11./12.07.2006
In Deutschland besteht, wie in anderen industrialisierten Ländern, ein zunehmendes Interesse vieler Menschen an der Krankheitsfrüherkennung, woraus sich eine Inanspruchnahme von Untersuchungen unter Anwendung ionisierender Strahlung ergeben kann.
Deshalb hat sich die Strahlenschutzkommission mit dem Thema befasst und folgende Feststellungen getroffen:
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV) fordern bei einer Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde in jedem Fall eine rechtfertigende Indikation, d.h. eine Überprüfung durch den anwendenden Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Wenn der Patient Symptome angibt, die Ausdruck einer damit bereits klinisch manifesten Erkrankung sein können, ist die Anwendung diagnostischer Verfahren entsprechend der rechtfertigenden Indikation erforderlich.
Organisierte Reihenuntersuchungen mit ionisierender Strahlung an großen Personengruppen mit Einladungsverfahren (Screening) bedürfen einer Zulassung durch die obersten Landesbehörden. Derartige Programme werden in Deutschland derzeit für das Brustkrebs-Screening von Frauen zwischen 50 und 69 Jahren mittels Röntgenmammographie eingeführt.
Individuelle Früherkennungsuntersuchungen können nach Auffassung der Strahlenschutzkommission nur unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte gerechtfertigt werden:
Die Strahlenschutzkommission empfiehlt deshalb, dass individuelle Früherkennungsuntersuchungen ausschließlich auf der Basis von abgestimmten Leitlinien wissenschaftlicher Fachgesellschaften, die die o.a. Punkte berücksichtigen, durchgeführt werden.
Die Strahlenschutzkommission hat die Empfehlung „Anforderungen an die Rechtfertigung individueller Früherkennungsuntersuchungen mit ionisierender Strahlung“ in ihrer 208. Sitzung am 11./12. Juli 2006 verabschiedet.