Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet auf der 233. Sitzung der SSK am 19./20.03.2009
Veröffentlicht im BAnz Nr. 176 vom 20.11.2009
Bei der Freigabe von Beschleunigern sind stets die radiologisch relevanten Radionuklide zu berücksichtigen und die nuklidspezifischen Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung anzuwenden. Dazu ist die Kenntnis der Historie der freizugebenden Beschleunigerteile (Betriebsdauer, Betriebsart, Art der beschleunigten Teilchen), der Materialzusammensetzung und der zu unterstellenden Aktivierungsreaktionen erforderlich. Die Angaben dienen der Bestimmung der zu berücksichtigenden Radionuklide und sind die Voraussetzung für die Sortierung nach unterschiedlichen Materialgruppen, für die gegebenenfalls unterschiedliche Nuklidvektoren ermittelt werden müssen. Für verschiedene Freigabepfade sind ggf. ebenfalls Sortierungen vorzunehmen.
Selbst ein einfaches Messverfahren muss immer an die für den speziellen Beschleuniger relevanten Nuklidvektoren gekoppelt sein. Bei Kenntnis des Nuklidvektors und einer daraus abgeleiteten maximal zulässigen Gamma-Ortsdosisleistung oder Fluenzrate für das freizugebende Bauteil ist die Anwendung eines nicht nuklidspezifisch messenden Verfahrens (z. B. Gamma-Ortsdosisleistung) mit ausreichender Empfindlichkeit möglich. Für medizinische Beschleuniger, die in großer Stückzahl eingesetzt werden, können für relevante Baugruppen die Nuklidvektoren der jeweiligen Baugruppen bestimmt und dann verwendet werden.
Neben der spezifischen Aktivität muss geprüft werden, ob Oberflächenkontaminationen vorliegen. Liegen diese vor, so ist eine Betrachtung der Oberflächenkontamination mit einzubeziehen. Gegebenenfalls sind entsprechende Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen.
Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise beim Abbau und der Entsorgung von Beschleunigern, die im wissenschaftlichen und medizinischen Bereich eingesetzt werden, hält es die Strahlenschutzkommission für sinnvoll, zumindest wesentliche Anforderungen bei der Freigabe von Beschleunigern in einem Leitfaden oder einer Checkliste zusammenzufassen und diese den Behörden und den Betreibern als Hilfe zur Verfügung zu stellen.
Da das Herausbringen von Anlagenteilen für ausschließlich aktivierte Teile bisher nicht geregelt ist, weist die Strahlenschutzkommission auf die Notwendigkeit hin, bei einer Novelle der Strahlenschutzverordnung auch das Herausbringen von ausschließlich aktivierten Teilen zu regeln.
Die Strahlenschutzkommission hat die Stellungnahme „Freigabe von Beschleunigern und Herausbringen von Beschleunigerteilen aus Strahlenschutzbereichen“ in der 233. Sitzung am 19./20. März 2009 verabschiedet.