Neufassung des Kapitels 4 der Störfallberechnungsgrundlagen (SBG) zu § 49 StrlSchV

Abstract

Die „Grundnormen zum Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung“ der Europäischen Union sind in die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umzusetzen. Im Rahmen der dadurch notwendig gewordenen Novellierung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) war auch das Kapitel 4 der Störfallberechnungsgrundlagen (SBG) zu § 49 StrlSchV anzupassen.

Da der Verzehr von Muttermilch für Referenzpersonen der Altersgruppe ≤ 1 a wesentlich zur Inkorporation von Radionukliden beitragen kann, wurde in der Novelle der Strahlenschutzverordnung auch der Expositionspfad „Muttermilch“ berücksichtigt. Zur Ermittlung der Strahlenexposition über den Muttermilchpfad werden sogenannte transferierte Bruchteile verwendet. Mit dem Begriff „transferierte Bruchteile“ werden die Bruchteile der von der Mutter inkorporierten Radionuklide bezeichnet, die mit der Muttermilch dem Säugling zugeführt werden. Es wird die Inkorporation über den Verzehr von Lebensmitteln (Ingestionspfad) und über die Atemluft (Inhalationspfad) unterschieden. Hierbei wird die Menge der aufgenommenen Muttermilch nicht mehr berücksichtigt. Um auch die kritische Gruppe einzubeziehen, wird eine Stillzeit von 1 Jahr angenommen.

Weiterhin wurden die Einteilung der Altersklassen entsprechend der novellierten Strahlenschutzverordnung, die Atemraten entsprechend der neuen Altersklassen sowie die Verzehrsmengen entsprechend der novellierten Strahlenschutzverordnung angepasst.

Diese Empfehlung ist als Heft 44 der Reihe "Berichte der Strahlenschutzkommission" veröffentlicht.

Am 31. Dezember 2018 trat die Neufassung der StrlSchV in Kraft. Damit wurde § 49 StrlSchV (2001) durch § 104 StrlSchV (2018) ersetzt.