Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Verabschiedet in der 186. Sitzung der SSK am 11./12. September 2003 und in der 366. Sitzung der RSK am 16. Oktober 2003
Ergänzung verabschiedet in der 453. Sitzung der RSK am 13. Dezember 2012 und in der 260. Sitzung der SSK am 28. Februar 2013
Veröffentlicht im BAnz AT 09. Oktober 2014 B1

Abstract

Gemäß Strahlenschutzverordnung ist der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden durch die Betreiber kerntechnischer Anlagen geben die „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ Kriterien für die Alarmstufen „Voralarm“ und „Katastrophenalarm“ vor, die jedoch so allgemein formuliert sind, dass sie für die direkte Umsetzung durch den Betreiber im Ereignisfall nicht geeignet sind. Deshalb haben RSK und SSK in einer gemeinsamen Empfehlung die in den Rahmenempfehlungen vorgegebenen allgemeinen Kriterien so präzisiert, dass sie dem Betreiber die Möglichkeit bieten, Unfall bedingte Anlagenzustände, Emissionen oder Immissionen nach eindeutigen technischen Kriterien und direkt gemessenen Größen unter dem Gesichtspunkt der Alarmierungspflicht zu beurteilen.

Die Auslösung der Alarmstufen obliegt der Leitung der Katastrophenschutzbehörde und erfolgt planungsgemäß aufgrund einer Empfehlung des Betreibers. Die Alarmierungsmeldung des Betreibers muss daher einen Vorschlag zur Klassifizierung des Alarms (Voralarm oder Katastrophenalarm) enthalten.

Bereits im Jahre 1995 hatten beide Kommissionen Alarmierungskriterien erarbeitet, die in anlagenspezifischer Form auf alle Leichtwasserreaktoren in Deutschland angewendet wurden. Die letzte Überarbeitung der Kriterien erfolgte im Jahr 2003. Anlass für die aktuelle Ergänzung waren die Erfahrungen aus dem Unfall in Fukushima, aufgrund derer bei den speziellen Anlagenkriterien für einen Voralarm die Kriterien „Ausfall der gesamten Drehstromversorgung“ und „Temperatur im Brennelemente-Lagerbecken zu hoch“ aufgenommen wurden.