Methodik zur Berücksichtigung von Messunsicherheiten bei messtechnischen Prüfungen im Geltungsbereich der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung

Abstract

Im Bereich des Strahlenschutzes werden bei messtechnischen Prüfungen die Anforderungen vielfach durch Toleranzbereiche definiert, die durch gesetzliche Grenzwerte oder durch technische Mindestanforderungen in Richtlinien und Normen vorgegeben werden. Ziel einer messtechnischen Prüfung ist es festzustellen, ob ein Toleranzbereich über- bzw. unterschritten und damit eine Anforderung nicht eingehalten wird.

Dabei ist es möglich, dass sich der erzielte Messwert innerhalb des Toleranzbereiches befindet, der wahre Wert der Messgröße jedoch außerhalb des Toleranzbereiches liegt. Zur Beurteilung dieses Sachverhalts ist die Angabe des vollständigen Messergebnisses erforderlich. Neben dem Messwert als Schätzwert für den der Messung zugrundeliegenden wahren Wert ist die Angabe der Messunsicherheit erforderlich.

Um eine Bewertung der Messergebnisse bezüglich der Einhaltung von Anforderungen vornehmen zu können, ist festzulegen, wie die Messunsicherheiten zu berücksichtigen sind. Hierfür ist eine mathematisch-statistische Herangehensweise notwendig.

Die Bestimmung der Standardmessunsicherheit hat entsprechend dem „Guide to the expression of uncertainty in measurement“ (GUM) bzw. dem Supplement 1 zum GUM zu erfolgen. Alternativ dürfen nachvollziehbare konservative Abschätzungen der Messunsicherheiten durchgeführt werden. Dazu dürfen Angaben aus anderen Quellen (Richtlinien, Normen, Vorschläge von Fachgesellschaften etc.) herangezogen werden.

Die Empfehlung soll ein einheitliches Vorgehen bei Prüfungen der Konformität mit Anforderungen ermöglichen. Eine Anforderung gilt als erfüllt, d. h. der Messwert ist mit den Anforderungen konform, wenn im Fall eines festgelegten Toleranzbereichs der wahre Wert der Messgröße mit einer festzulegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb des Toleranzbereichs liegt. Die SSK hält es für sachgerecht, dass die Wahrscheinlichkeit für eine richtige Entscheidung zugunsten von Konformität mindestens 95 % betragen soll und die Wahrscheinlichkeit für eine falsche Entscheidung 5 % nicht übersteigen soll.

Da es einen großen Bedarf für Empfehlungen zu diesem Thema gibt, ist die Empfehlung so ausgestaltet worden, dass sie allgemeingültig anwendbar ist. Im Anhang sind Beispiele zur Anwendung der Empfehlungen in der Praxis ausführlich dargestellt.

Die Regelungen der am 31. Dezember 2018 außer Kraft getretenen RöV (2003) wurden in die am 31. Dezember 2018 in Kraft getretene Neufassung der StrlSchV überführt.