Satzung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission vom 29. Januar 1990

(Die hier dargestellte Satzung war gültig bis 1998)

§ 1 Bildung der Reaktor-Sicherheitskommission / Bildung der Strahlenschutzkommission

Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (kurz: Der Bundesminister) werden die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und die Strahlenschutzkommission (SSK) gebildet.

§ 2 Beratungsgegenstand

(1) Die Reaktor-Sicherheitskommission berät den Bundesminister in den Angelegenheiten der Sicherheit und damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der Sicherung

  1. von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Kernreaktoren)
  2. des Kernbrennstoffkreislaufes (der Beförderung, Verwahrung, Aufbewahrung, Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung sowie Wiederaufarbeitung, Sicherstellung und Endlagerung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernbrennstoffen).

(2) Die Strahlenschutzkommission berät den Bundesminister in den Angelegenheiten des Schutzes vor Gefahren ionisierender und nichtionisierender Strahlen.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die Reaktor-Sicherheitskommission besteht in der Regel aus 18 Mitgliedern. Es sollen insbesondere folgende Fachgebiete vertreten sein: Bautechnik, Nuklearchemie, Elektrotechnik, Reaktorbetrieb, Geowissenschaften und Bergtechnik, Reaktorphysik, Grundbau, Systemtechnik, Maschinen- und Apparatebau, Thermodynamik, Meß- und Regeltechnik, Verfahrenstechnik, Werkstoffkunde
(2) Die Strahlenschutzkommission besteht in der Regel aus 17 Mitgliedern. Es sollen insbesondere folgende Fachgebiete vertreten sein: Biophysik, Strahlengenetik, Radiochemie, Strahlenphysik, Radiologie und Nuklearmedizin, Strahlenschutzmedizin, Radioökologie, Strahlenmeßtechnik, Strahlenbiologie, Strahlenschutztechnik, Nichtionisierende Strahlen

§ 4 Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in den Kommissionen ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zuläßt. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Bundesminister beruft die Mitglieder der Kommission in der Regel für die Dauer von 3 Kalenderjahren. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge soll grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtberufungsdauer von 6 Jahren erfolgen, sofern nicht im Einzelfall aus Gründen der Kontinuität eine Verlängerung erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister kann jedes Mitglied aus besonderen Gründen vorzeitig abberufen. Die Gründe sind dem Mitglied und der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die vorzeitige Abberufung darf nicht wegen einer fachlichen Ansicht erfolgen.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Bundesminister auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Vertraulichkeit der Sitzungen (§ 14 Abs. 4) sowie zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die Gegenstand eines atomrechtlichen oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahrens sind und die ihnen als Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis kommen.

§ 5 Vorsitzender und Stellvertreter

Der Bundesminister bestellt nach Anhörung der jeweiligen Kommission die Vorsitzenden und deren Stellvertreter in der Regel für die Dauer eines Kalenderjahres. Die Amtszeit des Vorsitzenden soll in unmittelbarer Folge die Dauer von 2 Jahren im Regelfall nicht überschreiten.

§ 6 Ausschüsse

(1) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder auf dessen Verlangen setzen die Kommissionen Ausschüsse ein und bestimmen deren Aufträge. Auf Vorschlag der jeweiligen Kommission beruft der Bundesminister die Mitglieder der Ausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen Kommissionsmitglieder sein.
(2) Die Regelungen des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, des § 5 Satz 1, des § 10, des § 11 Abs. 5, des § 12 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 13 bis 16 gelten entsprechend für die Ausschüsse, sofern deren Tätigkeit nicht durch besondere Geschäftsordnungen des Bundesministers nach den Grundsätzen dieser Satzung geregelt wird.

§ 7 Sachverständige

Die Kommissionen und ihre Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Bundesminister Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Die Sachverständigen sind vom jeweiligen Vorsitzenden zur Wahrung der Vertraulichkeit (§ 14 Abs. 4) über den Inhalt der Sitzung zu verpflichten.

§ 8 Geschäftsstelle

Der Bundesminister richtet beim Bundesamt für Strahlenschutz gegenüber diesem fachlich weisungsunabhängige Geschäftsstellen für die Kommissionen ein. Die Geschäftsstellen unterstützen die Kommissionen und Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 und 4 und § 15.

§ 9 Beratungsaufträge

(1) Der Bundesminister erteilt den Kommissionen Beratungsaufträge. Die Kommissionen können auch von sich aus Beratungsthemen aufgreifen.
(2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommissionen einem Ausschuß Beratungsaufträge erteilen, wenn die Angelegenheit allein in das Fachgebiet dieses Ausschusses fällt und ihre Bedeutung keine Beratung in der Kommission erfordert.

§ 10 Ausschluß von der Beratung wegen Befangenheit / Anzeigepflichten

(1) Von der Beratungstätigkeit ist das Mitglied einer Kommission ausgeschlossen, das

  1. selbst Beteiligter in einem Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren ist, das Gegenstand der Beratung ist; einem Beteiligten steht gleich, wer durch seine Tätigkeit oder durch Entscheidungen der Behörde in der zur Beratung anstehenden Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil haben kann;
  2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummer 1 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
  3. außerhalb seiner Tätigkeit in der Kommission in der Angelegenheit, die in der Kommission beraten wird oder werden soll, für den Antragsteller oder denjenigen, der einer Aufsichtsmaßnahme unterliegt, ein Gutachten abgegeben, diesen beraten hat oder für diesen sonst tätig geworden ist.

(2) Hält sich ein Mitglied einer Kommission für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Vorsitzende gibt dem Bundesminister hiervon Kenntnis. Die Kommission entscheidet über den Ausschluß. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein; es darf jedoch in der Sitzung angehört werden.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, dem Bundesminister die in ihrer Eigenschaft als Kommissionsmitglieder geführten Korrespondenzen oder Besprechungen mit Antragstellern oder mit denjenigen, die Aufsichtsmaßnahmen unterliegen, über Angelegenheiten, die Gegenstand von Beratungen der jeweiligen Kommission sind, anzuzeigen.

§ 11 Beratungsverfahren

(1) Die Kommissionen beschließen als Ergebnis ihrer Beratungen Empfehlungen oder Stellungnahmen an den Bundesminister. Sie sind zu begründen.
(2) Sieht sich eine Kommission nicht in der Lage, eine Empfehlung oder Stellungnahme abzugeben, stellt sie dies durch Beschluß fest und legt ihre Gründe dar.
(3) Die Empfehlungen der Kommissionen werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4) Zur Vorbereitung der Beratungstätigkeit der Kommissionen erarbeiten die Ausschüsse Vorschläge für Empfehlungen oder Stellungnahmen. Stellungnahmen eines Ausschusses zu Beratungsaufträgen des Bundesministers nach § 9 Abs. 2 werden diesem und der Kommission zugeleitet.
(5) Die Kommissionen dürfen ohne Zustimmung des Bundesministers Dritten keine Stellungnahmen oder Auskünfte geben.

§ 12 Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Kommissionen legen im Einvernehmen mit dem Bundesminister Ort und Zeit ihrer Sitzungen fest, in der Regel für 1 Kalenderjahr im voraus.
(2) Der Bundesminister, der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einer Kommission können die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen.
(3) Der Vorsitzende beruft die Kommission zur Sitzung ein. Einladungen und vorläufige Tagesordnung werden im Auftrag des Vorsitzenden und im Einvernehmen mit dem Bundesminister von der Geschäftsstelle aufgestellt und versandt; sie sollen den Sitzungsteilnehmern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen. Anmeldungen des Bundesministers sind aufzunehmen.
(4) Die Vorsitzenden können durch die Geschäftsstelle schriftliche Unterlagen über Beratungsprobleme, Beratungsgrundlagen sowie Beschlußvorlagen und mögliche Beschlußalternativen erarbeiten lassen. Die Beratungsunterlagen sollen den Mitgliedern der Kommission, dem Bundesminister und, soweit sie betroffen sind, den gemäß § 13 Abs. 2 und 4 Eingeladenen mindestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen.

§ 13 Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Auf Veranlassung des Bundesministers können Vertreter anderer Bundes- und Landesbehörden zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie sind einzuladen, wenn der Beratungsgegenstand ein atomrechtliches Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren ihrer Zuständigkeit betrifft; ihre Vertreter sind auf Verlangen zu hören.
(3) Die in Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren zugezogenen Sachverständigen sowie sachverständige Vertreter der Antragsteller und der von Aufsichtsmaßnahmen Betroffenen können vom Vorsitzenden der jeweiligen Kommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie sind auf Verlangen des Bundesministers oder der zuständigen Behörde zu hören.
(4) Die von den Kommissionen hinzugezogenen Sachverständigen (§ 7) nehmen an den Tagesordnungspunkten der Sitzung teil, zu denen sie gehört werden sollen.
(5) Vertreter der Geschäftsstelle nehmen an den Sitzungen teil.
(6) Bei der Beschlußfassung über die Abgabe einer Empfehlung oder Stellungnahme können außer den Kommissionsmitgliedern in der Regel nur die Vertreter des Bundesministers und der Geschäftsstelle anwesend sein.

§ 14 Durchführung der Sitzungen der Kommission

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(2) Die Kommission legt zu Beginn jeder Sitzung im Einvernehmen mit dem Bundesminister die endgültige Tagesordnung fest.
(3) Das Ergebnisprotokoll der vorangegangenen Sitzung ist von der Kommission zu verabschieden.
(4) Die Sitzungen der Kommissionen sind vertraulich. Die Sitzungsteilnehmer dürfen Dritten keine Auskünfte über Ausführungen einzelner Mitglieder, über Abstimmungen und über den Inhalt des Ergebnisprotokolls geben.

§ 15 Ergebnisprotokoll / Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs

(1) Die Geschäftsstellen fertigen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden ein Ergebnisprotokoll über jede Sitzung an. Das Ergebnisprotokoll enthält:

  1. eine Bezeichnung der Gegenstände der Beratung,
  2. den Wortlaut der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) und ggf. deren Begründung mit den eventuellen Minderheitsvoten gemäß § 16 Abs. 3,
  3. eine Liste der den Beratungen und der Beschlußfassung zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
  4. die wesentlichen mündlichen Informationen, soweit sie für die Beschlußfassung von Bedeutung waren,
  5. eine Liste der Sitzungsteilnehmer,
  6. die Feststellung der Abstimmungsergebnisse in einer Anlage.

(2) Zur Erleichterung der Erstellung eines Ergebnisprotokolls zeichnen die Geschäftsstellen den Sitzungsverlauf auf Tonträgern auf; sie gewähren den Mitgliedern der jeweiligen Kommission und den Vertretern des Bundesministers die Möglichkeit, die Aufzeichnungen anzuhören. Spätestens nach einem Jahr sind die Aufzeichnungen zu löschen.
(3) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden der jeweiligen Kommission und von einem Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
(4) Die Geschäftsstellen übersenden das Ergebnisprotokoll und die Anlagen über die Feststellung der Abstimmungsergebnisse den Mitgliedern der jeweiligen Kommission und dem Bundesminister. Auf Verlangen des Bundesministers wird weiteren Behörden das Ergebnisprotokoll zu den Tagesordnungspunkten übersandt, zu denen sie zu den Sitzungen eingeladen waren. Diese Behörden können die Auszüge nach Verabschiedung des Ergebnisprotokolls durch die jeweilige Kommission (§ 14 Abs. 3) an von ihnen zugezogene Sachverständige oder an Antragsteller sowie an von Aufsichtsmaßnahmen Betroffene weitergeben, soweit diese durch Beratungsergebnisse betroffen sind.

§ 16 Beschlußfassung

(1) Die Kommissionen fasssen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder. In Ausnahmefällen kann ein Beschluß darüber hinaus auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden; widerspricht ein Mitglied ausdrücklich diesem Verfahren, so gilt dieses als gescheitert. Die jeweilige Kommission hat dann auf ihrer nächsten Sitzung Beschluß zu fassen.
(2) Für Empfehlungen zum Standort oder zur Konzeption einer kerntechnischen Anlage sowie zur Inbetriebnahme ist eine Mehrheit der Stimmen von mindestens zwei Drittel der berufenen Mitglieder erforderlich.
(3) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Beschlüsse der jeweiligen Kommission. Überstimmte Mitglieder können von dem Recht Gebrauch machen, daß ihre abweichende Meinung im Ergebnisprotokoll oder bei Veröffentlichung von Empfehlungen zum Ausdruck gebracht wird.

§ 17 Vergütung der Tätigkeit in den Kommissionen

(1) Der Bundesminister setzt die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Kommissionen und der Ausschüsse sowie der zugezogenen Sachverständigen im Benehmen mit den Kommissionen fest.
(2) Die Vergütung umfaßt ein Fachhonorar, eine Reisekostenvergütung und eine Sitzungsvergütung. Aufwendungen in besonderen Fällen können ersetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 1. März 1990 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission in der Fassung vom 8. Dezember 1987 (BAnz. S. 16367).

Die hier dargestellte Satzung war gültig bis 1998.